12. BayInfSMV – Öffnung des Sportbetriebs

Liebe Clubmitglieder, Liebe Sportlerinnen und Sportler, Liebe Eltern,

mit der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.03.2021 hat der Freistaat Bayern sehr zu unserer Freude die Öffnung des Sportbetriebs erlaubt.

Der Vorstand hat sich entschlossen, dem Vorgehen der Landeshauptstadt München für Bezirkssportanlagen, etc. zu folgen und vorerst die Öffnung des Sportbetriebs nach den Vorgaben für einen Inzidenzwert von 50 – 100 infizierte pro 100.000 Personen vorzunehmen.

Folgende Regelungen gelten somit ab dem 08.03.2021 für den HC Wacker München:

  1. Der Betrieb von Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren ausschließliche Nutzung zu sportlichen Zwecken ist unter freiem Himmel erlaubt. Die Tennishalle bleibt somit geschlossen.
  2. Es dürfen nur Personen das Training aufnehmen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. aktuell bzw. in den letzten 14 Tagen keine Symptome einer SARS-CoV-Infektion (Husten, Halsweh, Fieber/erhöhte Temperatur ab 38° C, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, allgemeines Krankheitsgefühl, Muskelschmerzen).
    2. kein Nachweis einer SARS-CoV-Infektion in den letzten 14 Tagen.
    3. in den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu einer Person, die positiv auf SARS-CoV getestet worden ist.
    4. sich nicht in behördlich verfügter Quarantäne befinden
  3. Maximale Personenanzahl im organisierten, vereinsinternen Training:
    1. Kinder unter 14 Jahren1: maximal 20 Kinder (exklusive Trainer und Co-Trainer)
    2. Personen über 14 Jahren1: maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten, ausschließlich kontaktfreies Training
  4. Maximale Personenanzahl außerhalb des organisierten Trainings:
    1. Gruppen dürfen aus maximal 5 Personen, bei Personen über 14 Jahren1 aus maximal 2 Haushalten bestehen
    2. Hierzu wird der große Kunstrasen in die 6 Schusskreise „gedanklich“ unterteilt, d.h. es darf sich pro Schusskreis maximal 1 Gruppe aufhalten. Der kleine Kunstrasen ist als ein Schusskreis anzusehen.
  5. Das Clubgelände darf nur zur unmittelbaren Sportausübung genutzt werden. Der Aufenthalt von erziehungsberechtigten Personen von Minderjährigen während des Trainings auf dem Clubgelände ist gestattet.
  6. Die Toiletten im Clubhaus sind geöffnet, die Umkleiden bleiben vorerst geschlossen.
  7. Außerhalb der Sportflächen ist auf dem gesamten Gelände ein Mindestabstand von 1,5m zwingend einzuhalten.
  8. Beim Betreten und Verlassen der Anlage und innerhalb des Clubhauses muss ein medizinischer Mund- und Nasenschutz getragen werden.
  9. Die Nutzung der Stockschießbahn ist ebenfalls ausschließlich für den Sportbetrieb unter den genannten Auflagen erlaubt.

Für die Clubgaststätte gilt folgendes:

  • Die Clubgaststätte ist geschlossen.

Wir freuen uns sehr, dass langsam wieder Leben in unseren Club einkehrt und damit das auch so bleibt ist es dringend notwendig, dass ihr euch bitte weiterhin an die bestehenden Regeln haltet:

  • Abstandsregeln (mindestens 1,5 Meter)
  • Hygieneregeln
  • Mund- und Nasenschutz beim Betreten/Verlassen der Anlage und im Clubhaus

1 Der Vorstand bemüht sich aktuell um eine Klärung, ob die Angabe „unter 14 Jahre“ Kinder bis zum vollendeten 13. oder 14. Lebensjahr einschließt. Bis zur Klärung dieses Punktes gilt im Sinne der oben genannten Regelungen die Grenze „bis zum vollendeten 13. Lebensjahr“.

Notwendige Anpassungen an diesen Vorgaben werden wir unter Berücksichtigung behördlicher Genehmigungen und unter Einbeziehung unserer gemeinsamen Erfahrungen entsprechend vornehmen.

Der Vorstand, 06.03.2021