Sport- und Gastrobetrieb ab dem 13.11.2020 – Schließung der Tennishalle

Liebe Clubmitglieder, Liebe Sportlerinnen und Sportler, Liebe Eltern,

die Bayerische Staatsregierung hat mit der Veröffentlichung der Änderung zur 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 12.11.2020 mit Wirkung zum 13.11.2020 den Betrieb von Indoor-Sportanlagen untersagt.

Die Staatsregierung argumentiert, dass die Schließung auf Grund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs notwendig sei. Dieser hatte am Donnerstag die bisherige Schließung von Fitnessstudios aufgehoben, da die Schließung gegen das Gleichheitsprinzip verstosse, da z.B. Tennishallen für Individualsport geöffnet seien. “Die Staatsregierung respektiert selbstverständlich den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und seine Begründung. Deshalb wird sie durch eine sofortige Verordnungsänderung die vom BayVGH geforderte Gleichbehandlung von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten dadurch herstellen, dass mit Wirkung zum Freitag, 13. November, in Bayern sämtliche Indoor-Sportstätten geschlossen werden”, sagte Gesundheitsstaatssekretär Klaus Holetschek (CSU).

Folgende Regelungen gelten somit ab dem 13.11.2020:

  • Generell:
    • Die Sportanlage des HC Wacker München bleibt geöffnet.
    • Außerhalb der Sportflächen gelten die erweiterten Regelungen für den öffentlichen Raum, d.h. es dürfen sich nur Personen des eigenen Hausstands und maximal eines zweiten Hausstands gemeinsam aufhalten, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird.
  • Hockey:
    • Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt, dieses bedeutet, dass für den o.g. Zeitraum kein Training oder Wettkampf auf der Sportanlage des HCW oder in angemieteten Hallen stattfinden kann.
    • Der Kunstrasen darf von Einzelpersonen, zu zweit oder von Personen innerhalb des eigenen Haushalts benutzt werden. Hierzu wird der große Kunstrasen in die 6 Schusskreise „gedanklich“ unterteilt, d.h. es dürfen pro Schusskreis maximal 2 Personen oder Personen des eigenen Haushalts sein. Der kleine Kunstrasen ist als ein Schusskreis anzusehen.
  • Tennis:
    • Die Tennishalle ist geschlossen.
  • Stockschießbahn:
    • Für die Stockschießbahn gelten o.g. Regeln analog, d.h. die Nutzung ist maximal zwei Personen oder Personen innerhalb des eigenen Haushalts erlaubt.
  • Gastronomie:
    • Die Gaststätte ist geschlossen
  • Versammlungen:
    • Versammlungen (Mannschaftssitzungen, etc.) sind unter der Voraussetzung erlaubt, dass alle Teilnehmer einen Mindestabstand von 1,5m einhalten können, außerhalb des Sitzplatzes ist ein Mund- und Nasenschutz zutragen.
    • Als Raum steht ausschließlich das Wimpelzimmer zur Verfügung.
    • Um Doppelbelegungen zu vermeiden, erfolgt für den o.g. Zeitraum die Reservierung über den Terminplaner.
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten:
    • Ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften (z.B. Arbeitsdienst) sind unter Beachtung der allgemeinen Regelungen erlaubt.

Die aktuellen Bestimmungen gelten bis zum 30.11.2020, notwendige Anpassungen an diesem Verfahren bzw. die weitere Öffnung des Sportbetriebs werden wir unter Berücksichtigung behördlicher Genehmigungen und unter Einbeziehung unserer gemeinsamen Erfahrungen entsprechend vornehmen.

Der Vorstand, 13.11.2020